Der Begriff „gute fachliche Praxis“ leitet sich von der Definition der „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ gemäß § 586 BGB ab. Ursprünglich bestand hier eine Regelung hinsichtlich der Erhaltung einer Pachtsache und deren Zustand bei der Rückgabe (§ 596 BGB). Die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung „…muss im Einklang mit den Regeln stehen, die nach allgemeiner Auffassung unter Land- und Forstwirten einzuhalten sind…“ (FAßBENDER u.a. § 596, RN 14). Das Verständnis von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist daher nicht statisch, sondern unterliegt dem Wandel. Inzwischen wird auch die Stilllegung einer Fläche als ordnungsgemäß bewertet, solange sich keine über die Pachtzeit hinausgehenden Wirkungen auf die Pachtsache ergeben. Bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wird eine „ordnungsgemäße Bestellung“ also die Art der Bodenbearbeitung, Aussaat, Düngung und Pflanzenschutz mit einbezogen (vgl. FAßBENDER u.a. § 596, RN 24).
Aus dieser Definition heraus hat sich der Begriff „gute fachliche Praxis“ entwickelt. Dieser Begriff wird inzwischen von einer Vielzahl von Verordnungen aufgegriffen und ist z. B. in der früheren EWG-Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthalten, wo er die Grundvoraussetzungen für Prämienzahlungen definierte. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 17 BBodSchG) enthält unter der Überschrift „Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft“ Regelungen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, Bodenbearbeitung, Vermeidung von Bodenverdichtungen und Erosionen. Nach dem Pflanzenschutzgesetz (§ 3 Abs. 1 PflSchG) darf Pflanzenschutz nur nach „guter fachlicher Praxis“ durchgeführt werden. Entsprechende Regelungen enthält auch das Düngegesetz (§ 3 Abs. 2 DüngG).
- FAßBENDER, H., H.-J. HÖTZEL und J. LUKANOW: Landpachtrecht – Kommentar. Aschendorff Verlag, 3. Auflage 2005
