Gutachterausschüsse:

Die Gutachterausschüsse sind selbstständig und unabhängig. Näheres regelt § 192 BauGB. Die regional angesiedelten Gutachterausschüsse führen Kaufpreissammlungen in die alle gemeldeten Grundstücksverkaufsfälle einfließen. Die Ausschüsse ermitteln Bodenrichtwerte oder erstatten teilweise selbst Gutachten über die Verkehrswerte von bebauten und unbebauten Grundstücken. Jährlich erscheint ein Grundstücksmarktbericht, in dem Informationen zum regionalen Grundstücksmarkt wie z.B. Richtwerte aber auch Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten und Vergleichsfaktoren enthalten sind. Darüber hinaus stellen die meisten Gutachterausschüsse im Internet Informationen zur Verfügung.

Soll ein landwirtschaftliches Grundstück bewertet werden, gilt es für den beauftragten Sachverständigen den regional zuständigen Gutachterausschuss anzuschreiben und mit einer Auskunft aus der Kaufpreissammlung zu beauftragen. Dabei ist die Lage des zu bewertenden Grundstücks möglichst genau zu nennen, damit passende Vergleichsfälle zur Verfügung gestellt werden.

Die Gutachterausschüsse sind in Abhängigkeit vom Bundesland unterschiedlich angesiedelt. In Niedersachsen sind sie z. B. bei den Katasterämtern untergebracht. Die Bodenrichtwerte können meist telefonisch erfragt werden. Die Auskunft aus der Kaufpreissammlung erfolgt in anonymisierter Form. Kauffälle aus der Region werden unter Angabe der wertbeeinflussenden Merkmale wie Größe, ungefähre Lage, Bonität, Nutzung, Datum und besondere Hinweisen zu den Käufern und Verkäufern ausgegeben. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitsqualität der Gutachterausschüsse stark schwanken kann. Während z.B. bei den einem Gutachterausschuss penibel alle Zuckerrübenkontingente aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden, gibt ein anderer Ausschuss unkorrigierte Daten an den Auftraggeber.

  • Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) mit den gültigen Änderungen