Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Landentzug:

Obwohl das Grundgesetz das Eigentum schützt, lässt die Gesetzgebung Enteignung zu, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Allerdings darf nur dann enteignet werden, wenn nach einem Abwägungsverfahren das öffentliche Interesse das private Eigentumsrecht überwiegt (GEKLE und GRAF, S. 365).

Der Landentzug im Rahmen einer Enteignung kann die wirtschaftliche Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes gefährden. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers mit geeignetem Ersatzland erfolgen kann, „…wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist“ (§ 100 Abs. 1 BauGB).

Der Umfang der Beurteilung einer Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Landentzug wird unterschiedlich diskutiert. Während BEWER bei dieser Fragestellung lediglich eine Betrachtung des Betriebes als produktionswirtschaftliche Einheit favorisiert, plädieren andere Autoren (siehe KÖHNE, S. 322 ff.) dafür, darüber hinaus auch die Finanzierung des Betriebes und sogar die persönlichen Verhältnisse des Betriebsleiters zu untersuchen. Außerdem ist zu prüfen, ob der Betrieb überhaupt auf absehbare Zeit fortgeführt wird (Alter des Betriebsleiters, Vorhandensein eines Hofnachfolgers). Ferner sollte die Wirtschaftslage untersucht und diese insbesondere an dem Gewinn, der Kapitalbildung, der Liquidität und der Verschuldung gemessen werden. Darüber hinaus sind Anpassungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Diese Ansicht teilen auch GEKLE und GRAF (S. 366), die die folgende Rechtsprechung zitieren:

„Eine gegebene – langfristige – Existenz eines Betriebes ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann.“

Die beiden Autoren weisen im Weiteren darauf hin, dass das Gericht damit die Sichtweise vertritt, dass Familie und Betrieb als eng verflochten gelten. Demnach dürfen individuelle Gegebenheiten nicht einfach übergangen werden (vergleiche auch MÄHRLEIN u. a.).

Nach der Erfassung der betrieblichen Ausgangssituation ist in einem zweiten Schritt im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Eingriffes zunächst die Existenzfähigkeit des Betriebes vor dem Landentzug zu prüfen. Ist der Landwirtschaftsbetrieb vor dem Eingriff existenzfähig, erfolgt im dritten Schritt die Prüfung der Existenzfähigkeit des Betriebes nach dem Landentzug. In Anlehnung an KÖHNE (S. 324 ff.) erfolgt die Prüfung folgender betrieblicher Aspekte vor und nach dem Landentzug:

  1. Einkommen und Kapitalbildung (Haupterwerbsbetrieb) oder
  2. Faktorentlohnung (Nebenerwerbsbetrieb) sowie
  3. Liquidität und Verschuldungsgrad

Bei einem Haupterwerbsbetrieb erfolgt die Prüfung der Existenzfähigkeit im Hinblick auf ein ausreichendes Einkommen und eine ausreichende Kapitalbildung. Dem gegenüber ist diese Prüfung bei einem Nebenerwerbsbetrieb nicht möglich, da hier außerlandwirtschaftliche Einkommen das Ergebnis entscheidend verzerren. Daher erfolgt alternativ in einem Nebenerwerbsbetrieb die Prüfung der Faktorentlohnung. Sofern keine ausreichenden betrieblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muss auf eine Prüfung der Liquidität und des Verschuldungsgrades verzichtet werden.

Bei der Prüfung der Existenzgefährdung sind ferner folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Die Verzinsung der Kapitalentschädigung beim Landentzug darf nicht in die Rechnungen einbezogen werden, da diese Vorgehensweise gegen den Geist des § 100 Abs. 1 BauGB verstoßen würde und letztendlich die Berufs- und Erwerbstätigkeit aufrecht erhalten werden soll (GEKLE und GRAF, S. 367). Diese Auffassung ist nach Ansicht der Unterzeichner zu befürworten und findet in diesem Sinne Berücksichtigung in den folgenden Betrachtungen.

Auch Nebenerwerbsbetriebe können von einer Existenzgefährdung betroffen werden (GEKLE und GRAF, S. 367).

Eine Enteignung kann nicht nur gegen Eigentümerrechte stattfinden, sondern ebenso gegen Nutzungsrechte. BEWER (S. 183) führt dazu an, dass auch Landpächter der Enteignung unterliegen, obwohl es dafür eigentlich den Begriff „Entpachtung“ geben müsste.

Den Pachtflächen kommt als Produktionsgrundlage eine steigende Bedeutung zu. So findet ein großer Teil des betrieblichen Wachstums in modernen Landwirtschaftsbetrieben über die Zupacht von Flächen statt. Die Berücksichtigung von kurzfristigen Pachtverhältnissen wird unterschiedlich diskutiert.

  • Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) mit den gültigen Änderungen
  • BEWER, C.: Fragen der betrieblichen Existenz bei der Planung von Verkehrs-Trassen. In: Wertermittlungsforum 1995, S. 183 ff.
  • GEKLE, L. und O. GRAF: „Existenzgefährdung“ als Folge des Entzugs landwirtschaftlicher Grundstücke: Ein Problem im Planfeststellungsverfahren – dargestellt aus Sicht des betriebswirtschaftlich tätigen Sachverständigen –. In Agrarrecht 1999, S. 365 ff.
  • KÖHNE, M.: Landwirtschaftliche Taxationslehre. Verlag Eugen Ulmer, 2007
  • MÄHRLEIN, A., K. GÜTTER und H. THUMMERT: Existenzgefährdung in der Landwirtschaft, HLBS Verlag GmbH, 1. Auflage, 2012