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Aktueller Hinweis.
 

Erhöhte Abschreibung bei vermietetem Wohneigentum

Bis auf 6% erhöhte lineare Abschreibung für vermietetes Wohneigentum durch gutachtlichen Nachweis der Rest-Nutzungsdauer
(statt 2% bzw. 2,5% p.a. nach § 7 Abs. 4 EStG)


Bei vermietetem Wohneigentum (z.B. Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung) lässt das Einkommensteuergesetz (§ 7 Abs. 4) zu, dass bei tatsächlichen Nutzungsdauern unter 50 bzw. 40 Jahren entsprechend erhöhte Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden können. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer kann durch ein Gutachten erfolgen und wurde bereits in mehreren Fällen von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Voraussetzung ist dabei die Anschaffung einer vermieteten Immobile, die mindestens 20 Jahre alt und/ oder eingeschränkt gebrauchsfähig ist. Die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit kann z.B. durch vernachlässigte Instandhaltung oder einen eingeschränkten Wohnwert bedingt sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, können wir in zahlreichen Fällen eine verkürzte rechnerische Rest-Nutzungsdauer - beispielsweise von 25 Jahren - gutachtlich nachweisen. Die entsprechend erhöhte jährliche Abschreibung beträgt dann 4% (100/25) von den Anschaffungskosten des Gebäudes. Die o.g. Abschreibung von 6% ergibt sich für eine rechnerische Rest-Nutzungsdauer von 17 Jahren.

Bei Fragen zu diesem Sachverhalt wenden Sie sich bitte an:


Dr. Kornelius Gütter
eMail: oder Tel. 05064-229


Wenden Sie sich mit Kommentaren oder Fragen  an
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