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Glossar.
 

Verkehrswert:

Nach § 194 BauGB wird der Verkehrswert „...durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Zur Verkehrswertermittlung unbebauter Grundstücke sollte, wenn möglich, das
Vergleichswertverfahren angewandt werden. 

Baugesetzbuch (BauGB ) vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2902) mit den gültigen Änderungen

 

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