Glossar.
Schiedsgutachten:
Ein Schiedsgutachter wird im Rahmen eines privaten Auftrages tätig, wobei zwei streitende Parteien den Auftrag in
der Regel gemeinsam vergeben. Ziel ist es, dass ein strittiger Sachverhalt mit Hilfe des durch den
Sachverständigen erstellten Gutachtens beigelegt werden soll. Grundlage für diese Tätigkeit sind die §§ 317, 319
BGB. Die Funktion als Schiedsgutachter ist jedoch strikt von der Berufung in ein Schiedsgericht zu unterscheiden.
Schiedsgericht:
In vielen Verträgen wird vereinbart, dass bei Streitfällen ein Schiedsgerichtsverfahren wirken soll. Dabei tritt ein
Schiedsgericht zusammen, das häufig aus drei Personen besteht. Das Schiedsgericht klärt den Sachverhalt klären
, erhebt Beweise, trifft Feststellungen und fällt ein Urteil. Oft werden Sachverständige in des Schiedsgericht berufen. Grundlage für dieses Verfahren bildet §§ 1025 ff. ZPO.
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